Lieferungs-. und Zahlungsbedingungen LY-TEC GmbH
Ingelheim, Stand 1.6.2014 LY-TEC GmbH, Stiegelgasse 5, 55218 Ingelheim
I Allgemeines
1. Lieferungen erfolgen nur auf Grund nachstehender Bedingungen, welche der Käufer mit seiner Auftragserteilung anerkennt.
2. Diese gelten als ein für allemal vereinbart, selbst wenn sie etwa abweichenden Bedingungen bzw. Gegenbestätigungen widersprechen, es sei denn, das im Einzelfall Abweichendes ausdrücklich schriftlich durch uns bestätigt worden ist. Wird ein Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht wiedersprechen.
3. Für den Fall, das einzelne Bedingungen rechtsunwirksam sein sollten, gilt nur für den unwirksamen Teil das wirtschaftlich Gewollte, sowie der rechtskonforme Teil dieser Bedingungen.
4. In Zweifelsfällen gilt die Empfangsannahme der Waren als Anerkennung dieser Bedingungen.
5. Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeiten freibleibend.
6. Bei Verwendung der von uns gelieferten Waren sind eventuelle Schutzrechte Dritter vom Verwender zu beachten.
7. Alle Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB oder dem Handelsgesetzbuch HGB.
II Lieferungen
1. Lieferfristen werden nach besten Wissen, jedoch unverbindlich und vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung angegeben.
2. Teillieferungen sind zulässig und gelten hinsichtlich Rechnungserteilung und Zahlung als besonderes Geschäft.
3. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung können nicht geltend gemacht werden.
4. Mehrkosten, wie Express - oder Eilgut- auch bei frachtfreier Lieferung - gehen zu Lasten des Käufers.
5. Soweit wir eigene Verpackungen- und Transportmittel stellen, gelten unsere Verpackungsbedingungen, die Rücknahme von Verpackungsmitteln durch uns bleiben ausgeschlossen auch wenn diese frachtfrei an uns zurückgegeben werden wollen.
6. Bei schuldhaft verspäteter Entladung durch den Käufer oder dem uns von ihm benannten Warenempfänger oder sonstiger, durch den Käufer oder dessen Empfänger der Ware verursachten Kosten für den Transport oder der Entladung der Ware behalten wir uns vor, die uns dadurch in Rechnung gestellten Mehrkosten des Transportes an den Käufer nachzubelasten.
7. Alle Fälle höherer Gewalt, Betriebs - und Verkehrsstörungen, Arbeiter- bzw. Rohstoffmangel, Streiks, Störungen bei Versand, behördliche Verfügungen, befreien für die Dauer der Störungen von der Lieferverpflichtung oder sonstigen Umständen, die wir nicht zu vertreten haben.
8. Dauert eine Lieferbehinderung länger als 6 Monate ohne dass wir von dem Recht zur Aufhebung unserer Lieferverpflichtung Gebrauch gemacht haben, so hat nach Ablauf einer angemessenen Ankündigungszeit unter Ausschluss weitergehender Ansprüche der Besteller das Recht, die Annahme der Ware zu verweigern, es sei denn, wir konnten eine angemessene Ersatzlösung anbieten.
9. Wenn eine vereinbarte Lieferzeit vereinbart worden war muss uns der Abnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Nach deren fruchtlosen Ablauf kann der Besteller für die Menge zurücktreten, die bei Ablauf der Nachfrist nicht versandbereit gemeldet ist.
10. Abrufaufträge werden, wenn nicht anders vereinbart, für einen Abrufzeitraum von 3 Monaten geschlossen. Nach Anlauf dieser Frist haben wir Anspruch auf Abnahme der bestellten Ware. Kann die Ware nicht abgenommen werden, so wird der Kaufpreis, sowie angefallene Lagerkosten fällig und in Rechnung gestellt. Bei geringfügigem Abnahmeverzug können wir von dieser Praxis abweichen, ohne unseren Anspruch auf sofortige Abnahme zu verlieren.
11. Für den Fall, dass aufgrund betriebsbedingter Notwendigkeiten Teillieferungen erfolgen müssen, sind diese vom Kunden zu akzeptieren. Bei kundenspezifischen Produkten, die speziell auf dessen Bedürfnisse hin gefertigt werden, gelten Überlieferungen bis zu 10 %, bei Farb-Batchen bis zu 20 % der bestellten Warenmenge als vereinbart.
III. Preise
1. Ohne abweichende Vereinbarung verstehen sich die Preise ab Werk einschließlich Verpackung zzgl. der jeweiligen ges. MwSt.
2. Sollten sich zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung die Preise ermäßigen oder erhöhen, so gelten für die noch abzunehmende Menge die neuen Preise. Im Falle der Erhöhung ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Erhöhungen durch Einfuhrzölle, Abgaben, Frachten usw., welche nach dem Tage des Kaufes durch behördliche oder gesetzliche Anordnungen bestimmt werden, gehen zu Lasten des Käufers.
IV. Zahlung
1. Rechnungen sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, bankübliche Zinsen, mindestens 3% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. der Europäischen Zentralbank, jedoch nicht unter 8% p.a. zu berechnen.
2. Die Hereinnahme von Wechseln bedarf der Zustimmung durch den Lieferer. Spesen, Kosten und sämtliche Gefahren gehen voll zu Lasten des Käufers.
3. Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, kann der Lieferer Sicherheiten bzw. Vorauszahlungen verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
4. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgend-welcher Gegenansprüche einschließlich Ansprüchen aus Gewährleistungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, solche Gegenansprüche seien anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
5. Befindet sich der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen aller Art in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
6. Wir sind berechtigt, Ansprüche aus unseren Geschäftsverbind-ungen an Dritte, insbesondere die Coface Finanz GmbH abzutreten.
7. Sämtliche Zahlungen für an die Coface Finanz GmbH abgetretene Forderungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Bankverbindung der Coface Finanz GmbH, Isaac-Fulda-Allee 1, 55124 Mainz zu leisten.
8. In jedem Fall ist der Rechnungsbetrag auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu zahlen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die gelieferten Waren alleiniges und vollständiges Eigentum der Lieferers. Der Käufer ist befugt, über die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
2. Im Falle der Abtretung von Forderungen an die Coface Finanz GmbH wird auch der Eigentumsvorbehalt mit den nachfolgend dargestellten Rechten an die Coface Finanz GmbH abgetreten.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse. Der Lieferer erwirbt ein Miteigentum an dem Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der Ware zum Wert der anderen Materialien.
4. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes zur Sicherung der beteiligten Vorbehaltsware an den Lieferer ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen. Zugriffe Dritter auf die dem Lieferer gehörende Waren und Forderungen sind diesem vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
5. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
6. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
7. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung und Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie auch dann, wenn gegen den Besteller ein Insolvenzverfahren beantragt ist oder uns eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage bekannt wird. In diesem Falle sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auch ohne Rücktritt vom Vertrag sofort in Besitz zu nehmen, zu diesem Zweck den Betrieb des Bestellers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte über die Vorbehaltsware und eventl. Forderungen aus ihrer Weiterveräußerung zu verlangen sowie Einsicht in seine Bücher zu nehmen, soweit dies zur Sicherung unserer Rechte dient. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Übernahme nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
VI. Gewährleistung
1. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Produkte, die technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich, und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Sämtliche Angaben sind keinesfalls als etwaige Produktzusicherungen zu verstehen.
2. Der Käufer hat die gelieferte Ware - soweit zumutbar, auch durch eine Probeverarbeitung - auf ihre Fehlerfreiheit und Eignung für den vorgesehenen Einsatzzweck sorgfältig zu prüfen, andernfalls entfällt jede Haftung.
3. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware - bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware - schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.
4. Erhalten wir keine Gelegenheit den gerügten Mangel zu überprüfen, oder nimmt der Besteller ohne unsere Zustimmung Änderungen an der beanstandeten Ware vor, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
5. Die Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach Wahl des Lieferers auf Ersatzleistung, Wandlung oder Minderung. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Lieferers - für uns kostenfrei - zurückgesandt werden.
6. Bei nachgewiesenen Mangel beseitigen wir diesen kostenlos oder liefern gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfreien Ersatz. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller nur schriftlich eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer wir unsere Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach ergebnislosen Ablauf dieser Frist kann der Besteller Minderung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
7. Für Mängel die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern, stehen wir nicht ein.
8. Sachmängel verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
9. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir deren Übernahme ausdrücklich und schriftlich erklärt haben.
10. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung.
VII. Schadensersatz, Haftung
1. Die Verpflichtung des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund - auch für den Verzug oder Haftung für Mängelfolgeschäden bei zugesicherten Eigenschaften - ist begrenzt auf den Rechnungswert der an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge und schließt, soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns aus. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir- außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetzt bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlicher Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
5. Lieferanten von Rohstoffen, Halbfertig- oder Fertigprodukten, oder Subunternehmer wie Lohncompoundeure, Mahl- oder Mischbetrieben verpflichten sich gegenüber der LY-TEC GmbH zur aktiven Mitarbeit an der schnellstmöglichen Bearbeitung von Reklamationen, insofern der begründete Verdacht besteht, ihr Produkt oder ihre Leistung haben wesentlichen Anteil an dieser Reklamation. Erfolgt keine oder eine unzureichende Mitarbeit an der Reklamationsbearbeitung ist die LY-TEC GmbH berechtigt, Zahlungen bis zur zu erwartenden Schadenhöhe einzubehalten. Zur Schadenbearbeitung gehören gegebenenfalls ein gemeinsamer Besuch beim Kunden, sowie die Durchführung von Versuchen zur Aufklärung des Sachverhalts. Sollten Sie dabei Kenntnis vom Kunden der LY-TEC GmbH erhalten, gewähren sie der LY-TEC GmbH Kundenschutz über den Zeitraum der künftigen Zusammenarbeit und nachfolgend mindestens 12 Monate. Sollte sich herausstellen, dass die Reklamation auf ein Produkt oder die Leistung des Vorlieferanten zurückzuführen ist, so stellt dieser die LY-TEC GmbH von allen Forderungen frei und entschädigt den Kunden der LY-TEC GmbH direkt. Mit der Lieferung von Produkten oder der Erfüllung von Leistungen an die LY-TEC GmbH erkennt der Lieferant oder Dienstleister diese Lieferbedingungen an. Werden Rohstoffe der gleichen Formulierung/Serie/Charge in mehreren Teillieferungen angeliefert und es werden Mängel festgestellt, tritt bis zur eindeutigen Klärung und Beseitigung der Mängel für zukünftige Lieferungen kein Abnahmeverzug ein. Sollten die Mängel sich nicht beheben lassen, hat die LY-Tec GmbH das Recht, vom Kauf zurück zu treten oder die Ware nur unter Vorbehalt anzunehmen.
VIII. Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort.
2. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz der Lieferfirma.
3. Gerichtsstand für beide Teile ist Mainz, wir sind jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Bestellers zu erheben.
4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen vom 11.April 1980 über die Verträge über den Warenkauf (CISG-„Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
Ingelheim, Stand 01.06.2014 LY-TEC GmbH, Stiegelgasse 5, 55218 Ingelheim